Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 88 Öffentliche Bekanntmachungen
Stand: 20.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/88#abs-1 (1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlichen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/88#abs-2 (2) Daneben kann der Inhalt der Bekanntmachungen noch in anderer Weise, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 11 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von den übrigen öffentlichen Bekanntmachungen spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode, zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/88#abs-3 (3) Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen.